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Bestimmungen zur Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahren

Die Bestimmungen zur Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens sind am 1. August in Kraft getreten. Bauanträge können nun digitalisiert eingereicht werden. Dabei genügt die Textform i. S. d. § 126b BGB. Die Bauantragsformulare (inklusive der Erklärungen der Nachweisersteller) wurden entsprechend angepasst und auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen aktualisiert. Es sind die vorgegebenen Bauantragsformulare zu verwenden. Die jeweilige Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur Form der einzureichenden Unterlagen machen; ansonsten gilt § 1 BauuntPrüfVO. Das Finanzministerium empfiehlt, die konkrete Vorgehensweise vorab mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzuklären.
Gemäß Onlinezugangsgesetz müssen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern spätestens ab dem 1. Januar 2023 digitalisiert werden. Die Baugenehmigung selbst wird jedoch weiterhin in Schriftform erteilt werden.

Die Bauunterlagen können hier runtergeladen werden:
https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/baurecht-und-bautechnik/vordrucke/


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