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Kurzbeschreibung und Links

Das elektronisches Bauantragsverfahren ist ab 1. Januar 2024 Pflicht in Hamburg.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hat im September 2023 im amtlichen Anzeiger Folgendes bekannt gemacht:

"Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 BauVorlVO vom 30. Juni 2020 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 die verpflichtende Nutzung des elektronischen Verfahrens festgelegt. Bauaufsichtliche Verfahren sind in elektronischer Form über den von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang durchzuführen (elektronisches Verfahren). Die Nutzung des elektronischen Verfahrens ist ab dem genannten Zeitpunkt verpflichtend."

Eine Pressemitteilung zum verpflichtenden elektronischen Verfahren wurde am 6.12.2023 auf der Internetpräsenz der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW), also des zuständigen Ministeriums, veröffentlicht. Die Pressemitteilung ist unter folgendem Link abrufbar: Ab 1. Januar 2024 läuft das Bauantragsverfahren in Hamburg rein digital - hamburg.de.

Zukünftig qeSiegel statt Unterschrift auf elektronischen Bescheiden

Nach der Einführung des verpflichtenden digitalen Bauantrags werden seit dem 7. Februar 2024 Bescheide im Baugenehmigungsverfahren mit einem qualifizierten elektronischen Siegel (qeSiegel) versehen und über ein elektronisches Postfach im Servicekonto bekanntgegeben. Eine Unterschrift per Hand und Bekanntgabe auf dem Postweg ist nicht mehr nötig. Die Freie und Hansestadt Hamburg setzt damit als erstes Bundesland auf ein vollständig elektronisches Baugenehmigungserfahren mittels qeSiegel. Von der Antragstellung bis zum Bescheid ist das Verfahren durchgängig digital.

 Insbesondere zwei Punkte sind für Planer*innen wichtig:

  1. Es gibt keine Unterschrift mehr auf den Bescheiden, stattdessen führt das sog. qeSiegel dazu, dass der Bescheid gültig ist.
  2. Der Bescheid wird über das Serviceportal statt auf dem Postweg bekanntgegeben.

Es wird bei der Übermittlung in das Serviceportal eine E-Mail an die im Servicekonto hinterlegte Adresse geschickt (gem. § 41 Abs. 2b HmbVwVfG).

Bzgl. der Bekanntgabe ist von Planer*innen ansonsten nichts weiter zu tun, als weitere am Verfahren beteiligte Personen über die erteilte Baugenehmigung zu informieren bzw. diese weiterzuleiten.

Mehr Informationen in der Pressemitteilung der Stadt.