Skip to main content

Kurzbeschreibung und Links

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (mit Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration sowie ITEOS und BITBW als Dienstleistern Überlegungen zum Aufbau einer zentralen Online-Plattform).

In Baden-Württemberg ist es bereits seit 1. August 2019 grundsätzlich zulässig, Bauanträge komplett digital zu stellen und die Bauvorlagen und Anträge online einzureichen. Damit war auch die Verpflichtung zur Unterzeichnung von Bauanträgen und Bauzeichnungen entfallen. Laut Übergangsvorschrift in § 77 LBO konnte die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2021 abweichend verlangen, dass elektronisch eingereichte Dokumente in Schriftform nachzureichen sind. Seit Jahresbeginn 2022 können die Baurechtsbehörden bei einem digital eingereichten Antrag nun nicht mehr verlangen, dass ein zusätzlicher Papier-Antrag ggf. mit Unterschriften eingereicht wird.

Die LBO-Novelle von 2019 ließ zunächst offen, in welcher Form die Bauanträge einzureichen sind: "Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen." (§ 53 Abs. 2 LBO) Mit der seit 1. Oktober 2020 gültigen Fassung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung LBO-VVO wurden die Anforderungen an den digitalen Bauantrag weiter konkretisiert. (§ 3 Abs. 3 und 4 LBO-VVO):

  • "Werden Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind sie in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege und Dateistrukturen vorgeben.
  • Bauzeichnungen nach § 6 und sonstige grafische Darstellungen entsprechen der Textform."

Das vorgegebene Datenformat lässt sich in aller Regel unabhängig von den unterschiedlichen verwendeten Programmen und Softwareanwendungen der Planungsbüros problemlos erzeugen, so dass die Baurechtbehörden von einem einheitlichen zu bearbeitenden Datenformat ausgehen können.
Andere Dateiformate müssten mit der Behörde abgestimmt und von dieser zugelassen werden. Der Übertragungsweg sowie eventuell gewünschte Datenstrukturen sind von den Behörden festzulegen bzw. vorzugeben, wobei im einfachsten Fall die Einreichung per E-Mail als Anhang erfolgen könnte.

Mit der LBO-Novelle 2019 ist auch das Erfordernis der Unterschrift auf Bauantrag, Bauvorlagen und einzureichenden Unterlagen entfallen: die Dokumente sind lediglich „in Textform“ einzureichen, was mit einer einfachen, archivfähigen pdf-Datei möglich ist. Eine elektronische Signatur oder ähnliches ist nicht notwendig. Entsprechend wurden auch in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung alle Regelungen zur Unterschrift gestrichen.

Antragstellung über www.service-bw.de

Das Land Baden-Württemberg bietet allerdings über www.service-bw.de ein einheitliches Eingabeportal, an das sich die Behörden bzw. Verwaltungen anschließen können. Eine ganze Reihe Baurechtsbehörden, insbesondere der größeren Kommunen hat dies bereits im Jahr 2021 umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass ab Jahresbeginn 2022 dies für viele Baurechtsbehörden im Land zum Regelweg wird.

Vom Bauantrag bis zu Richtfest - Onlineverfahren über service-bw

Der Dienstleister für diese Funktion im Service-BW-Portal bietet hier eine Anleitung "Bauanträge einreichen"

Zu den so verfahrenden Kommunen gehört beispielsweise die Landeshauptstadt Stuttgart. Diese informiert detailliert zum Verfahren und gibt verbindliche Dateistrukturen vor. Nur in begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Absprache mit dem Baurechtsamt bis zum 30. Juni 2022 noch analoge Anträge und Bauvorlagen eingereicht werden.

Digitaler Bauantrag bei der Landeshauptstadt Stuttgart

Derzeit obliegt es jedoch den einzelnen Kommunen bzw. jeweiligen Baurechtsbehörden, wie sie Verfahren und Datenverarbeitung organisieren bzw. strukturieren und inwieweit sie durchgängig elektronische und transparente Prozesse implementieren.