Referenzprozess aus Sicht des Entwurfsverfassers
Im Rahmen der Federführung PLUS der Bundesarchitektenkammer werden einzelne Themenbereiche der Digitalisierung unter der Federführung unterschiedlicher Länderarchitektenkammern bearbeitet. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat für die Ad-hoc Arbeitsgruppe „Digitaler Bauantrag“ die Federführung übernommen.
Als ein Ergebnis der Erarbeitung und Abstimmung wurde der „Referenzprozess aus Sicht des Entwurfsverfassers“ entwickelt. Er konzentriert sich auf die Rolle der Kammermitglieder als Entwurfsverfasser und Fachplaner sowie der Bauherren und beschreibt idealtypisch deren Einbeziehung
• in den digitalen Bauantrag,
• in das behördliche Genehmigungsverfahren und
• die öffentlich-rechtlichen Verfahrensschritte in der Bauausführung bis zur Fertigstellung des Vorhabens.
Im Vordergrund steht der Ablauf im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 und 64 MBO, § 64 und 65 BauO NRW).
Anlass ist die im Rahmen des OZG [Onlinezugangsgesetz] notwendige digitale Bereitstellung aller behördlichen Dienstleistungen bis Ende 2022.
Der Referenzprozess wurde im Ergebnis den Länderarchitektenkammern, den Behörden, den Ingenieurkammern und dem IT-Planungsrat zur Verfügung gestellt . Er kann so in den Ländern, in denen ein digitaler Bauantrag entwickelt wird, als Grundlage für die gemeinsame Erarbeitung mit den Behörden/Ministerien dienen.
Der Referenzprozess beschreibt idealtypisch die Rolle der Beteiligten (insb. Entwurfsverfasser, Fachplaner, Bauherrschaft) vom digitalen Bauantrag, über das digitale Genehmigungsverfahren bis hin zur Fertigstellung des Vorhabens.
Elementarer Bestandteil dieses Referenzprozesses ist der automatisierte Abgleich der Kammermitgliedschaft der Entwurfsverfasser über eine Schnittstelle mit einem bundesweiten Berufsverzeichnis der 31 Architekten- und Ingenieurkammern. Dieser Abgleich mit einer zentralen Datenbank soll die Feststellung der Bauvorlageberechtigung und ggf. weiterer Nachweis- und Prüfberechtigungen erleichtern.
Dieser Abgleich ist aus Sicht der Kammern unabdingbar. Die Bauvorlageberechtigung bewirkt, um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sagen, „im öffentlichen Interesse etwas…, was sich durch die Bauaufsicht nicht erreichen lässt, nämlich eine allgemeine Verbesserung der baulichen Qualität im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, rationelle Gestaltung und Funktionsfähigkeit der Gebäude, nicht zuletzt aber auch im Hinblick auf die Baukultur.“ (BVerfGE 68, 272-287).
Den Referenzprozess sowie einen entsprechenden Artikel aus der DBZ 1/2020 finden Sie hier:
https://www.aknw.de/berufspolitik/special-digitalisierung/digitaler-bauantrag